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Bürgerinfobroschüre Titisee-Neustadt 2015

Die Geburt ist binnen einer Woche dem Standes- beamten im Rathaus anzuzeigen; Totgeburten spätestens am folgenden Werktag mit einer Be- scheinigung des Arztes. Anzeigepflichtig sind: • In öffentlichen Entbindungs- und Krankenan- stalten der Leiter oder ermächtigte Beamte bzw. Angestellte • der eheliche Vater, • die Hebamme, • der Arzt, der dabei zugegen war, • jede andere Person, die dabei war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist, • die Mutter, sobald sie dazu imstande ist. Vorzulegende Urkunden: Bei der Anzeige einer Hausgeburt sollte eine Bescheinigung des Arztes oder der Hebamme vorgelegt werden. Wenn die Eltern nicht in den Personenstandsbü- chern der Stadt Titisee-Neustadt stehen: • Bei Kindern, deren Eltern miteinander verhei- ratet sind, eine beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister oder, wenn nicht vorhanden, eine Eheurkunde und zusätzlich die Geburtsur- kunde der Mutter und des Vaters bzw. das Fa- milienstammbuch (beglaubigte Abschrift des Familienbuches). • Bei Müttern mit einer vorangegangenen Ehe, die durch Scheidung aufgehoben wurde, eine Eheurkunde mit dem Nachweis der Auflösung der Ehe. • Bei Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, eine Geburtsurkunde der Mutter und des Vaters. 20 Wegweiser … … bei der Geburt 1. Der Eheschließung geht die Prüfung der Ehefähigkeit voraus. Zuständig hierfür ist der Standes- beamte, in dessen Bezirk einer der Verlobten wohnt. Beide Verlobten sollten die Prüfung der Ehefähigkeit einige Wochen vor der Eheschließung unter Vorlage der Heiratspapiere sowie des Personalausweises oder Reisepasses beantragen. 2. Den Tag und den Zeitpunkt der Eheschließung vereinbaren die Verlobten möglichst frühzeitig mit dem Standesbeamten bei der Prüfung der Ehefähigkeit. 3. Zur Eheschließung können Trauzeugen mitgebracht werden, die mindestens 16 Jahre alt sein müssen. Beide Trauzeugen haben sich etwa zehn Minuten vor dem für die Eheschließung festgelegten Zeitpunkt mit dem Personalausweis oder Reisepass beim Standesbeamten vorzustellen. 4. Erforderliche Heiratspapiere, welche zur Prüfung der Ehefähigkeit beizubringen sind: • Bei ledigen Eheschließenden eine beglaubigte Abschrift des Geburtseintrages mit Hinweisen, ausge- stellt vom Standesamt des Geburtsortes. • Bei geschiedenen oder verwitweten Eheschließenden eine beglaubigte Abschrift des Geburtseintrages mit Hinweisen, zusätzlich eine Eheurkunde mit dem Nachweis über die Auflösung der Ehe, ausgestellt vom Standesamt des Heiratsortes. • Nachweis der Staatsangehörigkeit: – bei Deutschen durch Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass oder Personalausweis, Einbürgerungsurkunde, – bei Ausländern und Staatenlosen durch Reisepass, Fremdenpass, Reiseausweis etc. • Aufenthaltsbescheinigung von der zuständigen Meldebehörde des Wohnortes. – Das Ausstellungsdatum sollte nicht länger als vier Wochen zurückliegen. – Bei einem Wohnungswechsel zwischen dem Aufgebotsantrag und der Eheschließung ist eine neue Aufenthaltsbescheinigung beizubringen. • Geburtsurkunde und Nachweis über die Anerkennung der Vaterschaft für ein etwa vorhandenes gemeinsames voreheliches Kind. Außerdem benötigen • minderjährige Brautleute (unter 18 Jahren) die schriftliche Einwilligungserklärung der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters sowie Befreiung durch das zuständige Vormundschaftsgericht von der Erfordernis der Ehemündigkeit. • Ausländer ein Ehefähigkeitszeugnis der zuständigen Behörde des Heimatstaates. Beim Standesamt kann unter Umständen Befreiung beantragt werden. Es empfiehlt sich, beim Standesamt, Tel 206-152, anzufragen, welche Unterlagen im Einzelfall benötigt werden. Sonstige Hinweise Der Ehepartner, dessen Name nicht Ehename wird, muss nach der Eheschließung unverzüglich einen auf den neuen Namen lautenden Personalausweis bei dem für seine Wohnung zuständigen Passamt bean- tragen. Ein vorhandener Reisepass, Führerschein usw. muss auf den neuen Namen umgeschrieben werden. Bereits zur Eheschließung kann die Passstelle die ge- änderten Ausweispapiere vorbereiten, die dann vom Standesbeamten bei der Eheschließung ausgehändigt werden. Eine deutsche Frau verliert durch die Eheschließung mit einem Ausländer nicht die deutsche Staatsange- hörigkeit. Die Beschaffung von Papieren aus den Gebieten öst- lich der Oder-Neiße-Linie und aus dem Ausland ist vielfach möglich. Soweit nachweisbar Urkunden nicht zu beschaffen sind, kann notfalls anstelle der fehlen- den Urkunden die Abnahme einer eidesstattlichen Er- klärung (wozu in der Regel Zeugen gehört werden) er- folgen. In der Regel empfiehlt es sich, beim Standesamt, Tel 206-152, nachzufragen, welche Unterlagen im Einzel- fall benötigt werden. Gebühren für die Anmeldung zur Eheschließung: 40,– € bei deutschen Ehepartnern, 80,– € bei einem Ehepartner ausländischer Herkunft. Findet die Ehe- schließung vor einem anderen als dem für die Anmel- dung der Eheschließung zuständigen Standesamt statt, muss beim Eheschließungsstandesamt noch mal eine Gebühr von 30,– € entrichtet werden. Feiertags- bzw. Wochenendzuschlag: einmalig 60,– €. Raummiete für den Strandpavillon am Titisee: 150,– €. … bei der Eheschließung

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