Veranlassung der Leichenschau Bei einem Sterbefall ist unverzüglich die Leichenschau durch einen Arzt zur Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes, der Todesart und der Todesur- sache zu veranlassen. Zur Benachrichtigung des Arztes sind verpflichtet zunächst die Angehöri- gen, dann aber auch all diejenigen, in deren Wohnung, Einrichtung oder auf deren Grundstück sich der Todesfall ereignet hat sowie jede andere Per- son, die bei dem Tode zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist. Das gleiche gilt bei einer Totgeburt; hier sind nach- einander der eheliche Vater, die Hebamme, der zugegen gewesene Arzt und schließlich jede andere zugegen gewesene Person zur Veranlassung der Lei- chenschau verpflichtet. In Krankenhäusern und Heimen trifft diese Ver- pflichtung in erster Linie den Leiter. Jeder niedergelassene Arzt hat auf Ver- langen die Leichenschau unverzüglich vorzunehmen und darüber eine To- desbescheinigung (für das Gesundheitsamt) sowie einen Leichenschau- schein (für die Bestattung) auszustellen. Ergeben sich Anhaltspunkte für ei- nen nicht natürlichen Tod (Unglücksfall, Selbstmord, kriminelles Delikt u.ä.) oder handelt es sich um einen unbekannten Toten, so hat der Arzt sofort eine Polizeidienststelle zu verständigen. Die Todesbescheinigung darf er in diesen Fällen den Angehörigen erst aushändigen, wenn die Staatsanwalt- schaft oder der Amtsrichter die Bestattung schriftlich genehmigt hat. Anzeige beim Standesamt Der Sterbefall und die Totgeburt ist spätestens am folgenden Werktag dem Standesbeamten, in dessen Bezirk der Tod eingetreten oder der Tote aufge- funden worden ist, anzuzeigen. Ist der folgende Werktag ein Samstag, so muss die Anzeige an dem darauffolgenden Werktag erstattet werden. Zur Anzeige sind in nachfolgender Reihenfolge verpflichtet: Das Familien- oberhaupt, derjenige, in dessen Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat, und jede andere Person, die beim Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist. In Krankenhäusern, Heimen usw. ist in erster Linie der Leiter zur Anzeige verpflichtet. Bei einer Totgeburt trifft die Verpflichtung zur Anzeige zunächst den ehelichen Vater, dann die Hebamme, dann den Arzt sowie jede andere Person, die bei der Totgeburt zugegen war oder davon aus eigenem Wissen unterrichtet ist und zuletzt auch die Mutter, sobald sie zu der Anzeige im- stande ist. Wenn über den Tod einer Person eine amtliche Ermittlung stattfindet, weil z.B. ein gewaltsamer Tod, ein Freitod oder ein Unglücksfall vorliegt oder ver- mutet wird, dann wird der Sterbefall beim Standesamt nur auf die schriftli- che Anzeige des Amtsgerichts oder der Staatsanwaltschaft eingetragen. Bei jeder Sterbefallanzeige sind die Totenbe- scheinigung, der Leichenschauschein sowie ein Auszug aus dem Familienbuch des Verstorbe- nen oder dessen Eltern oder eine Heirats- oder Geburtsurkunde des Verstorbenen oder das Fa- milienstammbuch, in dem der Verstorbene ein- getragen ist, dem Standesbeamten vorzulegen. Bei Eheschließungen nach dem 31.12.2008 ist eine beglaubigte Abschrift des Eheregisters vor- zulegen. Besorgung der Bestattungsangelegenheiten Für die Bestattung müssen die Angehörigen sor- gen. Sie können sich dazu der Unterstützung ei- nes Bestattungsinstitutes bedienen. Dieses kann von den Angehörigen auch beauftragt werden, die Leichenschau und die Anzeige beim Stan- desamt zu veranlassen. Die Bestattung darf erst stattfinden, wenn der Arzt die Todesbescheini- gung ausgestellt und der Standesbeamte den Sterbefall in das Sterbebuch eingetragen hat. Solange die Todesbescheinigung nicht den Ein- tragungsvermerk des Standesbeamten trägt, ist die Bestattung nur ausnahmsweise mit Geneh- migung der Ortspolizeibehörde möglich. Verstorbene müssen binnen 24 Stunden nach Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausstellung der Todesbescheinigung, in die Leichenhalle im Städtischen Friedhof überführt werden. Frühe- stens 48 Stunden nach Eintritt des Todes ist die Bestattung zulässig. Für weitere Fragen steht die Friedhofsverwal- tung, Herr Weber, Rathaus-Nebengebäude, Zimmer 2, Tel. 07651/206-152 gerne zur Verfügung. Foto: Binder Bronzen 21 Wegweiser im Sterbefall Stein ist ein Naturmaterial, aus dem man Erstaunli- ches schaffen kann. Steinmetzmeister Werner Grü- ninger aus Lenzkirch haut Designerstücke und tolle Geschenkideen aus Stein. Egal ob Granit, Marmor, Schiefer, Sandstein oder Quarzit, daraus lässt sich so manches Werk meißeln. Die Steine finden Verwendung in der Gar- tengestaltung, als Treppen, Mauern, Brunnen und Bachläufe sowie im Haus als Küchenarbeitsplatte, Fensterbank, Treppenstufe oder Bodenbelag. Natürlich übernimmt das Haus der Steine auch die Anfertigung von Grabmalen. Ganz nach den Wün- schen der Hinterbliebenen werden sie in Form und Oberfläche bearbeitet und mit Inschriften und Motiven versehen. Ein Besuch im Haus der Steine lohnt sich immer, denn es gibt zahlreiche Ideen, Oberflächen, Farben und Formen zu entdecken. Haus der Steine, Steinmetz, Steinbildhauer, Natursteine, Fliesen, Sandstrahlarbeiten Kolumban-Kayser-Straße 26 · 79853 Lenzkirch Telefon 07653/964699 · Fax 964689 Mobil 0160/7743086 · www.hds-lenzkirch.de Anzeige